Statuten


1. Name, Dauer und Sitz

1.1 Unter dem Namen Gewerbeverein Wasserschloss besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

1.2 Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

1.3 Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.

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2. Zweck

Der Gewerbeverein Wasserschloss bezweckt den umfassenden Zusammenschluss der Unternehmer von Klein- und Mittelbetrieben in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen und freien Berufen zur allseitigen Wahrung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere durch:

  • Unterstützung und Förderung der freien Marktwirtschaft
  • Erhaltung und Förderung der freien Wirtschaft auf kommunaler Ebene durch Einflussnahme auf Behörden,
  • Verwaltung, politische Parteien und Medien
  • Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
  • Veranstaltung von Vorträgen und Kursen gewerbepolitischer Art
  • Einflussnahme auf eine gerechte Vergebung von Arbeiten und Lieferungen durch Staat, staatliche Anstalten,
  • Gemeindeverbände, Gemeinden und private Auftraggeber
  • Förderung kultureller Anlässe
  • Zeitgemässe Öffentlichkeitsarbeit und Verkaufsförderungsaktionen

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3. Mitgliedschaft

3.1 Arten der Mitgliedschaft
3.1.1  Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

3.1.2  Als Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, welche in Gewerbe, Handel, Industrie, Dienstleistungen oder einem freien Beruf tätig sind. Die Firma, der Wohnsitz oder das Marktgebiet muss in Gebenstorf, Turgi und Umgebung sein.

3.1.3  Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die kein eigenes Geschäft besitzen, sich aber wegen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Verein verbunden fühlen.

3.1.4  Zu Freimitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während zehn Jahren als Aktivmitglieder angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.

3.1.5  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein und die Förderung gewerblicher Anliegen besonders verdient gemacht haben.

3.2 Aufnahme und Ernennung
3.2.1  Beitrittsgesuche können jederzeit schriftlich an den Vereinspräsidenten gerichtet werden.

3.2.2  Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand kann Bewerber im laufenden Jahr provisorisch aufnehmen.

3.2.3  Die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Generalversammlung.

3.2.4  Erfolgt die Aufnahme vor dem 31. Juli des laufenden Jahres, wird der ganze Jahresbeitrag fällig. Für Eintritte nach diesem Datum wird der halbe Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.

3.2.5  Der einmalige Beitrag an die Homepage beträgt CHF 40.00.

3.3    Rechte und Pflichten der Mitglieder
3.3.1  Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Generalversammlung stimmberechtigt.

3.3.2  Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Statuten und Beschlüsse des Vereins und seiner Organe zu befolgen sowie den festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Jahresbeiträgen befreit.

3.3.3  Bei Erlöschen der Mitgliedschaft sind ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge noch zu entrichten.

3.4    Erlöschen der Mitgliedschaft
3.4.1  Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf Ende eines Kalenderjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann
  • durch Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 3.1.2, durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma
  • durch Ausschluss

3.4.2  Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handeln.

3.4.3  Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

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4. Organisation

4.1 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Spezialkommissionen
  • Rechnungsrevisoren

4.2 Generalversammlung
4.2.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt.

4.2.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit einberufen werden, sofern dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder beantragen.

4.2.3 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
  • Mutationen (Ein- und Austritte, Ausschlüsse)
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Kenntnisnahme des Revisionsberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung und gleichzeitige Entlastung der verantwortlichen Organe
  • Abnahme des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Beratung und Beschlussfassung über alle Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet werden
  • Wahlen

    • des Präsidenten
    • der übrigen Vorstandsmitglieder
    • der Rechnungsrevisoren

  • Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
  • Revision der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4.2.4 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens zehn Tage zum voraus durch ein Rundschreiben, welches die Traktanden enthält, an die Mitglieder zu erfolgen.

4.2.5 Schriftliche Anträge sind – vorbehaltlich der Ziffern 6.1 und 6.2 – bis spätestens fünf Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.

4.2.6 Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen können auch Vereinsversammlungen abgehalten werden, die aber keine Beschlüsse fassen können.

4.3 Vorstand
4.3.1 Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 10 Personen zusammen:

  • Präsidium
  • Vizepräsidium
  • Sekretariat
  • Kasse
  • Archiv
  • Presse / Kommunikation
  • Events
  • Beisitz

4.3.2 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.3.3 Der Verein wird durch den Präsidenten nach aussen vertreten. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Bank und Postcheck zeichnen der Kassier oder Präsident einzeln.

4.3.4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen
  • Aufstellung eines Jahresprogramms
  • Vorbereitung der Generalversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlussfassung über wichtige ausserordentliche Ausgaben des Vereins bis zum Betrag von Fr. 3'000.00
  • Vollzug der Vereinsbeschlüsse

4.4 Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder der Generalversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie wieder aufgelöst.

4.5 Rechnungsrevisoren
4.5.1 Die ordentliche Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

4.5.2 Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.

4.5.3 Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Generalversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

4.6 Beschlussfassung und Wahlen
4.6.1 Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden – vorbehaltlich der Ziffer 6.1 und 6.2 – durch das absolute Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

4.6.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

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5. Finanzen

5.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Zinsen aus dem Vereinsvermögen
  • allfälligen anderen Zuwendungen

5.2 Ausgaben
Als Vereinsausgaben gelten:

  • Die Kosten für die Vereinsverwaltung, Drucksachen, Porti, Vervielfältigungen, Inserate
  • Jahresbeiträge an Organisationen, denen der Verein angehört
  • besondere Ausgaben gemäss Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüssen

Die Rechnung schliesst mit dem 31. Dezember ab.

5.3 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

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6. Schlussbestimmungen

6.1 Revision der Statuten
Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung erforderlich.

Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.

6.2 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Generalversammlung.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten eingereicht werden.

6.3 Liquidation
Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Über die Verwendung allfälligen Vermögens entscheidet die Generalversammlung.


Gebenstorf, 5. März 2009

Der Präsident     Beat Zehnder
Die Aktuarin       Sandra Dimo

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